Festlegung der Untersuchungsmethode und Untersuchungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 BVDV-Verordnung
mit der neuen BVDV-Verordnung, die am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist, sind Änderungen bei der Durchführung der Probenahme und Diagnostik notwendig geworden.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung sind Kälber bis zum Ende des ersten Lebensmonats auf BVDV zu untersuchen.
Zur fristgerechten Erfüllung der Altersvorgaben wird die Untersuchung von Ohrgewebestanzproben mittels Antigen-ELISA als Untersuchungsmethode gemäß § 3 Abs. 3 der BVDV-Verordnung festgelegt.
Das Verfahren ist hinreichend sicher und diagnostisch aussagekräftig. Die überwiegende Mehrheit der Kälber wird ohnehin bereits in der ersten Lebenswoche mittels Ohrgewebestanzprobe untersucht und gekennzeichnet.
Somit werden auch die Vorgaben der BVDV-Verordnung erfüllt, wonach der Tierhalter dem Labor das Geburtsdatum, die Ohrmarkennummer sowie das Datum der Probenahme mitzuteilen hat.
Der ELISA an Blutproben ist erst ab dem 30. Lebenstag möglich und scheidet daher als Verfahren zur Erfüllung der Anforderung des § 3 Abs. 1 aus. Die Pool-PCR an Blutproben ist erst ab dem 40. Lebenstag möglich und scheidet ebenfalls als Verfahren aus.
Die PCR an Einzelblutproben, die ab dem 1. Lebenstag möglich ist, ist mit Kosten von 32 € pro Probe für die Routineuntersuchung zu teuer, kann jedoch im begründeten Einzelfall auf Wunsch des Tierhalters und mit Kostentragung durch diesen durchgeführt werden.
Die Proben sind im Landeslabor Schleswig-Holstein zu untersuchen.